Veröffentlicht von S-H-Brandschutz · Stand: Oktober 2026
Jeder Arbeitgeber muss eine ausreichende Anzahl von Beschäftigten benennen, die bei der Bekämpfung von Entstehungsbränden helfen. Grundlage sind § 10 Arbeitsschutzgesetz und die ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände". Hier die wichtigsten Punkte.
Nach ASR A2.2 ist ein Anteil von 5 % der Beschäftigten in der Regel ausreichend. Bei erhöhter Brandgefährdung kann eine größere Anzahl erforderlich sein. Wichtig: Schichtbetrieb und Abwesenheiten wie Urlaub oder Krankheit sind zu berücksichtigen – es müssen also auch dann genug Brandschutzhelfer vor Ort sein.
Die Brandschutzhelfer werden fachkundig unterwiesen: Grundzüge des vorbeugenden Brandschutzes, die betriebliche Brandschutzorganisation, Funktion und Wirkungsweise von Feuerlöscheinrichtungen, Gefahren durch Brände und das Verhalten im Brandfall. Praktische Löschübungen gehören fest dazu. Wir empfehlen, an den Löschertypen zu üben, die in Ihrem Betrieb tatsächlich hängen – zum Beispiel auch an CO2- oder Fettbrandlöschern. Eine gute Orientierung bietet die DGUV Information 205-023.
Die ASR A2.2 nennt als bewährt, die Unterweisung mit Übung in Abständen von 2 bis 5 Jahren zu wiederholen. Den genauen Abstand legen Sie in der Gefährdungsbeurteilung fest – bei höherer Gefährdung oder hoher Personalfluktuation eher kürzer.
Halten Sie fest, wer wann ausgebildet wurde und wann die nächste Wiederholung fällig ist. So behalten Sie auch bei Personalwechseln den Überblick.
Quelle: ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände" (Ausgabe Mai 2018, zuletzt geändert GMBl 2025, S. 365), § 10 ArbSchG, DGUV Information 205-023. Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.
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